Ehescheidung

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Kanzlei für Familienrecht in Erfurt

Scheidung bedeutet:

  • Die räumliche Trennung mit zumindest dem Auszug eines Ehegatten ist ein typisches Merkmal dafür, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Ehe geschieden werden kann.
  • Auch ohne räumliche Trennung kann die eheliche Gemeinschaft bereits aufgelöst sein, wenn zwischen den Eheleuten keine persönlichen Beziehungen mehr bestehen und auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.
  • Weitere Voraussetzung der Ehescheidung ist eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr.
  • Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliegen würde.
  • Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe nicht mehr festgestellt werden.
  • Die Eheleute haben auch die Möglichkeit, weitere familienrechtliche Komplexe in das Scheidungsverfahren mit einzubeziehen- Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Vermögensauseinandersetzung, elterliche Sorge.

In formeller Hinsicht muss bei einer Scheidung für einen der Ehegatten durch einen Rechtsanwalt – es besteht insoweit sogenannter Anwaltszwang – ein Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Als Scheidungsanwalt stehe ich Ihnen hierfür in Erfurt zur Verfügung.

Wir unterstützen Sie.

Erste Beratung

In einem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Erfurt werden Sie viele neue Informationen erhalten, die in der Fülle überwältigen können. Deswegen möchten wir Ihnen eine Zusammenfassung wichtiger Regelungen im deutschen Familienrecht zur Vorabinformation geben. 

Diese Information erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Einzelfall bedarf einer grundlegenden juristischen Prüfung. Eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Erstberatung kann durch diese Vorabinformation nicht ersetzt werden. 

I. Ehescheidung

Sie können frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur in den seltensten Fällen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich, z.B. bei körperlicher Gewalt. Die häufig in der Literatur noch zitierte 3-jährige Trennungsfrist muss nicht eingehalten werden – das Amtsgericht München hält eine Ehe bereits nach einem Jahr dauernden Getrenntlebens für gescheitert.

II. Trennung

Es bedarf einer räumlichen und persönlichen Trennung. Diese geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch in der Ehewohnung kann eine räumliche Trennung von Tisch und Bett erfolgen. Zum Zwecke der Beweissicherung sollte diese jedoch schriftlich angezeigt werden. Eine persönliche Trennung ist gegeben, wenn Sie Ihrem Ehegatten die Ehescheidungsabsicht mitgeteilt haben. Auch hier ist eine schriftliche Bestätigung zum Zwecke der Beweissicherung hilfreich.

III. Ehescheidungsverfahren

Folgende Punkte sind während der Trennung bzw. des Ehescheidungsverfahrens zu klären:

  • 1. Elterliche Sorge (Recht und Pflicht, für gemeinsame Kinder zu sorgen) einschließlich Umgangsrecht (Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)
  • 2. Kindesunterhalt (Höhe und Dauer der Verpflichtung, dem Kind Unterhalt zu gewähren)
  • 3. Trennungsunterhalt/Nachehelicher Unterhalt (Verpflichtung der Ehegatten zu gegenseitiger Unterhaltung)
  • 4. Zugewinn (Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens)
  • 5. Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Rentenzahlungen)
  • 6. Ehewohnung (Recht zum Verbleiben in der Ehewohnung)
  • 7. Hausrat (Teilung der während der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände)
  • 8. Kosten (Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren)

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