Auskunftsrecht
Anwaltskanzlei Irena Havranek
Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Erbrecht
Der Erbe hat gegenüber folgenden Personengruppen einen Auskunftsanspruch:
- Nach- oder Miterben
- Bankinstitute
- Erbschaftsbesitzer
- Testamentsvollstrecker
- Haushaltsangehörige & Pfleger
- Betreuer & Bevollmächtigte
Auf welche Auskünfte haben Erben einen Anspruch?
Machen Sie als Erbe Ihren Auskunftsanspruch geltend, können Sie in der Regel ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses sollte sämtliche Aktiva (Grundstücke, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge etc.) und Passiva (Erblasserschulden, Bestattungskosten) enthalten.
Wendet sich Ihr Auskunftsanspruch an Miterben, müssen diese zudem lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers offenlegen – diese gelten als fiktiver Nachlass.
Muss der Auskunftspflichtige für die Erstellung z. B. einen Gutachter beauftragen und fallen dadurch Kosten an, werden diese gemäß § 2314 Absatz 2 BGB aus dem Nachlass gezahlt. So werden indirekt auch Sie daran beteiligt.
Auf einen Blick
- Ein Erbe benötigt umfassende Auskünfte über den Nachlassbestand.
- Nur so kann er z. B. eine Überschuldung des Nachlasses erkennen.
- Er kann von anderen Erben, Bankinstituten, Erbschaftsbesitzern, Testamentsvollstreckern, Haushaltsangehörigen und Betreuern umfassende Auskunft verlangen.
- Werden wichtige Auskünfte verweigert, können diese beim zuständigen Nachlassgericht eingeklagt werden.
- Auskunftsansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.
- Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, Auskunftsansprüche schnell durchzusetzen und diese rechtssicher zu bewerten.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Senden Sie mir dazu eine Nachricht über das Kontaktformular oder greifen Sie zum Telefon.
Montag – Donnerstag von 10:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag von 10:00 Uhr – 13.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten