Umgangsrecht

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Kanzlei für Familienrecht in Erfurt

Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Das Gesetz regelt umfangreich dessen Grundsätze. Es versucht dabei die durch die teils gegensätzlichen Interessen der Elternteile geprägte Lebenssituation aufzugreifen und mehr oder weniger befriedigend zu regeln. Auf der Grundlage der im Gesetz bezeichneten Grundsätze muss dann letztlich der Familienrichter im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangsrecht im Streitfall auszugestalten ist.

Das Umgangsrecht ist dabei stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen. Nach § 1697a BGB ist der Familienrichter verpflichtet, in umgangsrechtlichen und in sorgerechtlichen Streitigkeiten … „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“...

Auch Elternteile, die über das Umgangsrecht streiten, dürfen nicht vergessen, dass das Kindeswohl die Maxime ihres Handelns sein sollte. Gerade in Umgangsstreitigkeiten ist festzustellen, dass das Kindeswohl oft nur als Scheinargument vorgeschoben wird, um letztlich eigene Interessen durchzusetzen und dem Partner emotional möglichst auf die Füße zu treten. Auch das Gesetz greift diese Situation indirekt auf und betont stets das Kindeswohl als Maxime jeglicher Entscheidung. 

Gesetzliche Vorgaben zum Umgangsrecht

  • § 1684 Abs. I BGB bestimmt klar:

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“

„Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ 

Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Vorgaben ist nicht zu unterschätzen. Das Gesetz greift die emotionale Situation der Eltern und des Kindes auf. Danach hat primär das Kind ein Umgangsrecht mit jedem seiner Elternteile. Umgekehrt und eigentlich sekundär hat jedes Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, sondern auch die Verpflichtung den Umgang mit dem Kind zu pflegen.

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