Zugewinnausgleich

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Kanzlei für Familienrecht in Erfurt

Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet zunächst, dass jeder Ehegatte selbst Inhaber seiner Vermögenswerte und seiner Schulden bleibt.

Man haftet auch nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, es sei denn, man „unterschreibt“ diese Schuldverbindlichkeiten mit. Bei Beendigung der Ehe endet dieser Güterstand und es entsteht die Frage, ob es Ausgleichsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen gibt aufgrund unterschiedlicher Vermögenszuwächse der Eheleute während der Ehe.

Dieser Ausgleichsanspruch besteht in der Zahlung einer Geldsumme. Es können aber auch einvernehmliche anderweitige Regelungen dazu getroffen werden. Der Zugewinnausgleich steht dabei vollkommen selbständig neben anderen Auseinandersetzungsansprüchen, beispielsweise an einem gemeinschaftlichen Einfamilienhaus.

Grundlage für die Ausrechnung des Ausgleichanspruchs ist die sogenannte Zugewinnausgleichsbilanz. Hierzu benötigt man Angaben zu den einzelnen Vermögenswerten und Schulden, die jeder Ehegatte für sich innehat.

Wenn man nicht weiß, was der andere hat, dann hilft der gesetzlich verankerte und einklagbare Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten: dieser muss dem anderen auf Verlangen eine genaue Auflistung mit Belegen überreichen, was heute an Vermögen und Schulden vorhanden ist und was bei Eheschließung damals vorhanden war.

Grundlage der Zugewinnausgleichsbilanz ist also die Auskunftserteilung. 

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