Gesamtschuldnerausgleich

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Kanzlei für Familienrecht in Erfurt

Für Ausgleichsansprüche nach der Trennung / Scheidung gilt Folgendes:

Die Eheleute haften gemäß § 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.

Eine andere Bestimmung kann sich u.a. ergeben aus innerehelichen Absprachen (für die Zeit nach der Trennung / Scheidung), aufgrund von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

Eine anderweitige Bestimmung des hälftigen Ausgleichsanspruchs liegt dann nahe, wenn die Schuldentilgung bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Ehegattenunterhalt, d.h. eine Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Kindesunterhalts schließt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich nicht aus.

Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit.

Einige Oberlandesgerichte urteilen, dass Verbindlichkeiten, die bei einer Alleinverdienstehe für Konsumgüter aufgenommen wurden, auch über die Trennung bzw. Scheidung hinweg von dem Alleinverdiener abzutragen seien, wenn der andere kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat und der Alleinverdiener keinen Unterhalt zahlt.

Der Grund dafür ist, dass bei einer pflichtgemäßen Unterhaltszahlung die Schuldentilgung vom Einkommen abgezogen werden könnte und somit einkommensmindernd wirken würde, der Unterhaltsberechtigte somit auch bei einem Unterhaltsanspruch indirekt an der Tilgung beteiligt würde.

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