Abfindung
Anwaltskanzlei Irena Havranek
Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Erfurt
Dass einem Arbeitnehmer ein echter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, ist wohl eher die Ausnahme.
Sie müssen wissen, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, wonach dem Arbeitnehmer automatisch eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Auch wenn Sie viele Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben, steht Ihnen allein deshalb keine Abfindung zu.
Auf einen echten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, können Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber nur berufen, sofern ein solcher Anspruch in einem
- Tarifvertrag
oder - Sozialplan
geregelt ist.
Einen echten Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung nach der neuen Vorschrift des
ausspricht.
In den meisten Fällen können Sie daher, nach Erhalt der Kündigung, nicht auf eine Abfindung klagen. Sie können lediglich Kündigungsschutzklage einreichen und beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.
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