Abmahnung
Anwaltskanzlei Irena Havranek
Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Erfurt
Eine Abmahnung hat, wie nachfolgend dargestellt, mehrere Funktionen. Nur wenn sämtliche Funktionen erfüllt sind, handelt es sich um eine formell rechtmäßige Abmahnung.
Dokumentationsfunktion
Das abgemahnte Verhalten muss genau beschrieben werden. Dies bedeutet, dass ein fremder Dritter, der mit der Sache überhaupt nichts zu tun hat, erkennen kann, worum es geht, insbesondere welches konkrete Verhalten (wann, wo, wem gegenüber?) vorgeworfen wird.
Pauschale Vorwürfe, wie etwa „Sie sind wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen“ oder „ihre Arbeitsleistungen sind mangelhaft“ oder „Sie sind mehrfach betrunken am Arbeitsplatz erschienen“, erfüllen die Dokumentationsfunktion nicht und es liegt damit keine wirksame Abmahnung vor.
Hinweisfunktion
Es muss deutlich hervorgehen, dass das abgemahnte Verhalten als Vertragsverstoß gerügt wird und der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wird, dass er in Zukunft seine vertraglichen Pflichten ordentlich zu erfüllen hat.
Warnfunktion
Aus der Abmahnung muss hervorgehen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss
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