Pflichtteilergänzungsanspruch

Anwaltskanzlei Irena Havranek

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Wer hat wann einen Pflichtteilergänzungsanspruch?

Nur Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser seinen Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen schmälert und den Pflichtteil seiner Erben dadurch verringert. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben muss er zunächst einen Anspruch auf den Pflichtteil haben – so sind beispielsweise Eltern des Erblassers nur berechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht – im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch – nach § 2326 BGB neben demjenigen, der durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt bzw. zu wenig bedacht wurde, auch einem Mit- oder Alleinerben zu. Dabei wird der Wert des Erbteils auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.

Pflichtteilergänzungsanspruch

Wie hoch ist der Pflichtteilergänzungsanspruch?

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist abhängig vom Wert der Schenkungen. Dabei spielen aber nur diejenigen der letzten zehn Jahre eine Rolle (Zehn-Jahres-Frist). Geschenke, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind nicht mehr vom Ergänzungsanspruch abgedeckt. Zudem werden Anstandsschenkungen wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke nicht hinzugezählt – sie begründen somit keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben (§ 2330 BGB). Alle anderen Schenkungen berechnet man nach dem Abschmelzungsmodell – das heißt, je länger die Schenkung her ist, desto geringer ist der einzurechnende Anteil.

Bei der Ermittlung des Werts der Schenkung wird zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachwerten unterschieden.

  • Bei Ersteren – hierzu zählen Geld und Wertpapiere – ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Von daher ist es irrelevant, ob das Geschenk mittlerweile verlorengegangen oder verbraucht ist.
  • Bei Letzteren ist das Niederstwertprinzip entscheidend – dabei wird der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung in Relation zum Wert zum Zeitpunkt des Todes gesetzt. Die Differenz bzw. der sich daraus ergebende niedrigste Wert wird dann bei der Ermittlung des Geschenkwertes berücksichtigt.

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