Pflichtteil

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Erbrecht

Nur den nächsten Angehörigen steht ein Pflichtteil zu.

Dazu zählen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 2303 BGB):

  • Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind;
  • Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand;
  • Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft;
  • Eltern des Erblassers, sofern er keine Kinder hatte.

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben. Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Das Nachlassgericht spricht den Pflichtteil nicht automatisch zu. Wer enterbt ist, muss seine Rechte gegenüber den Erben geltend machen.

Pflichtteil

Haben Eltern gemeinsam ein Berliner Testament gemacht und damit die Kinder im ersten Schritt enterbt, verlangen diese nach dem Tod des Erblassers eher selten ihren Pflichtteil vom länger lebenden Vater oder der länger lebenden Mutter. Damit können sie den überlebenden Elternteil nämlich in finanzielle Schwierigkeiten bringen – etwa, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können.

So hoch ist der Pflichtteil:

Wer von der Erbfolge ausgeschlossen ist, dem steht die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB), etwa weil sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Wer auf sein Erbe in einem Vertrag mit dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten verzichtet hat, wird nicht mitgezählt (§ 2346 BGB).

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