Erbfolge

Anwaltskanzlei Irena Havranek

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Erbrecht

Jeder kann seine Erben selbst bestimmen. Wer aber ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei werden in erster Linie Kinder und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner berücksichtigt. Verwandte erben Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Keine Verwandten sind Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager.

So funktioniert die gesetzliche Rangfolge:

Wer wie viel genau bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Zunächst erben die nächsten Verwandten, Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Wer zu welcher Quote erbt, wird im Erbschein dokumentiert.

Ehegatten sind nach dem Gesetz mit dem Erblasser zwar nicht verwandt, verfügen aber über das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB). Dadurch wird das Erbrecht der Verwandten eingeschränkt. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).

Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt:

  • erste Ordnung (§ 1924 BGB) - Kinder des Erblassers und Enkelkinder;
  • zweite Ordnung (§ 1925 BGB) - Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung;
  • dritte Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins.

Gesetzliche Erbfolge:

Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB). Hat der Erblasser keine Kinder, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind. Hat der Erblasser ein Kind, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung.

Gemäß dem Repräsentationsprinzip können Kinder nicht erben, solange noch ein Elternteil lebt. Leben Kinder des Erblassers, erben die Enkelkinder nicht. Solange der Bruder oder die Schwester noch lebt, können die Neffen und Nichten nicht erben. Andersherum treten die Kinder an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten.

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 BGB). Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte nach § 1931 Abs. 3 und § 1371 BGB.

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